Maßgeblichkeitsprinzip

Maßgeblichkeitsprinzip
1. Begriff: Das M. überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der  Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss ( Handelsbilanz), in den Bereich der  Steuerbilanz. Somit werden durch das M. die handelsrechtlichen  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu einem integralen Bestandteil des Bilanzsteuerrechts.
- 2. Arten: a) Materielle Maßgeblichkeit: Die Vorschriften über das Steuerbilanzrecht stimmen mit denen über die Handelsbilanz überein. Materielle Maßgeblichkeit verlangt aber nicht, dass beide Bilanzen tatsächlich identisch sind, d.h. Wahlrechte können in beiden Bilanzen unterschiedlich ausgeübt werden.
- b) Formelle Maßgeblichkeit: Der Steuerpflichtige wird bei der Ausübung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz stets an den konkreten, handelsrechtlich und steuerlich zulässigen Wertansatz seiner Handelsbilanz gebunden, sofern Abweichungen gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen sind. Durch das M. werden handelsrechtliche Bilanzierungsgebote und -verbote für die Steuerbilanz verbindlich.
- c) Durchbrechung der Maßgeblichkeit: Für  Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz besteht ein Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz. Für  Passivierungswahlrechte der Handelsbilanz besteht ein Passivierungsverbot in der Steuerbilanz.
- d) Umkehrung der Maßgeblichkeit (umgekehrte Maßgeblichkeit): Die Ausübung bestimmter steuerlicher Wahlvorschriften (bes. bilanzielle Steuervergünstigungen) stehen zumeist unter der Voraussetzung, dass sie in der Handelsbilanz entsprechend ausgeübt werden. Hiermit soll verhindert werden, dass Steuervergünstigungen, die primär die Unternehmenssubstanz stärken, entgegen dem Gesetzeszweck durch Ausschüttungen an die Eigner dem Unternehmen wieder entzogen werden.
- 3. In Deutschland werden formelle und umgekehrte Maßgeblichkeit verlangt, allerdings nicht schrankenlos, sondern M. der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt nur so weit, wie das Steuerrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
- 4. Perspektiven: Die Zahl der Durchbrechungen der Maßgeblichkeit durch zwingende, vom Handelsrecht abweichende steuerliche Regelungen nimmt zu. Die Maßgeblichkeit wird zunehmend in Frage gestellt.

Lexikon der Economics. 2013.

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